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In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur hat das Parlament eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 gefordert, bei der insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030, ihre Klimaneutralitätsziele für 2050 und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigt werden sollten.
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die…
Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich…
Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt…
In den Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 billigte der Europäische Rat einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, mit dem…
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den…
Zur Verwirklichung der genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.