Erwägungsgrund 9 32022R1922VERORDNUNG (EU) 2022/1922 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Deshalb sollten Spezifikationen für die Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Biokonversion von gereinigtem Rebaudiosid A oder Steviosid aus…
Erwägungsgrund 10 32021R1156Angesichts des laufenden Verfahrens zur Änderung der Internationalen Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius ist es angezeigt, den neuen…
Erwägungsgrund 10 32022R1922VERORDNUNG (EU) 2022/1922 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Überdies ist zur Gewährleistung der Klarheit die aktuelle Definition des Zusatzstoffs „Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden…
Erwägungsgrund 8 32021R1156Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Sicherheit der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikation für den…
Erwägungsgrund 4 32022R1922VERORDNUNG (EU) 2022/1922 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird (Text von Bedeutung für den EWR)
In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 heißt es, dass „Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia“ (E 960c(i)) durch…
Erwägungsgrund 9 32021R1156Daher sollte die Verwendung von Rebaudiosid M, das in einem aus mehreren Schritten bestehenden enzymatischen Prozess hergestellt wurde, als Süßungsmittel in den…