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Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens ausmachen können. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierten Drittländer, 50 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen.
Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5…
einem Betrag aus „Horizont Europa“ — auch für Verwaltungskosten — für gemeinsame Maßnahmen, der dem Betrag der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 7 des…
Gemäß Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die in Form von Geld- oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Mitglieder als der Union…
Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte bei der Zuweisung der Finanzbeiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern…
Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu…
Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen von den mit „Horizont Europa“, dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.