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Gemäß Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die in Form von Geld- oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des gemeinsamen Unternehmens belaufen. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der assoziierten Länder, 50 % der aggregierten Mittelbindungen jedes einzelnen gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen. Folglich sollte der erforderliche Beitrag von anderen Mitglieder als der Union in dieser Verordnung mindestens genauso hoch angesetzt werden wie der Beitrag der Union bzw. darüber liegen. Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihren Beitrag zu kürzen, wenn andere Mitglieder als die Union ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5…
einem Betrag aus „Horizont Europa“ — auch für Verwaltungskosten — für gemeinsame Maßnahmen, der dem Betrag der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 7 des…
Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu…
Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte bei der Zuweisung der Finanzbeiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern…
Der finanzielle Gesamtbeitrag der Union zur PRIMA sollte als Höchstbetrag festgelegt werden. Es sollte möglich sein, dass gemäß Artikel 16 Absatz 5 der…
Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.