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Der finanzielle Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beträgt einschließlich der EWR-Mittel bis zu 4 122 300 000 EUR, einschließlich 92 000 000 EUR für Verwaltungskosten, sofern dieser Betrag durch einen Beitrag der beteiligten Staaten in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird, und verteilt sich vorläufig wie folgt: Zusätzliche Mittel aus „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ und der Fazilität „Connecting Europe“ können den in Unterabsatz 1 genannten Unionsbeitrag ergänzen, sofern solche zusätzlichen Beträge mindestens um einen gleichen Beitrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens außer der Union aufgestockt werden. Solche zusätzlichen Mittel werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
bis zu 1 660 000 000 EUR aus „Horizont Europa“, davon 160 000 000 EUR für die Durchführung von Quantenforschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz1 Buchstabe j und im Einklang mit Artikel 34 Absätze 1 und 2,
bis zu 2 142 300 000 EUR aus dem Programm „Digitales Europa“, und
bis zu 320 000 000 EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“.
Der in Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für jedes einschlägige Programm veranschlagt sind.
Zusätzliche Mittel aus anderen Unionsprogrammen als „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ und der Fazilität „Connecting Europe“, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge ergänzen, können dem Gemeinsamen Unternehmen für die Unterstützung der in Artikel 4 genannten Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten zugewiesen werden. Solche zusätzlichen Mittel werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzliche Tätigkeiten betreffen, mit denen das Gemeinsame Unternehmen nach Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
Für die dem Gemeinsamen Unternehmen gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels zugewiesenen Beiträge gilt Artikel 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates . Beziehen sich solche zusätzlichen Unionsbeiträge auf den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i genannten Bereich, so müssen eines oder mehrere andere Mitglieder außer der Union zusätzliche Beiträge in gleicher Höhe leisten.
Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen von den mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierten Drittländern gemäß deren jeweiligen Assoziierungsabkommen zugewiesen werden. Diese zusätzlichen Unionsmittel berühren nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beitrag der beteiligten Staaten, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren.
Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und…
Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das Programm „Digitales Europa“, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764…
Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu…
In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (2a) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des…
Der Finanzbeitrag der Union zu den einzelnen Maßnahmen beträgt jeweils höchstens 15 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags und ist auf 15 % des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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