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Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Spitzenklasse-Supercomputer und Quantencomputer sein. Mit dem Betrieb jedes Spitzenklasse-Supercomputers oder Quantencomputers sollte eine Aufnahmeeinrichtung betraut werden. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, einen einzelnen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium beteiligter Staaten zu vertreten. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, eine realistische Schätzung der Betriebskosten des Supercomputers vorzunehmen und diese Kosten zu kontrollieren, indem sie beispielsweise sicherstellt, dass die Spitzenklasse-Supercomputer und Quantencomputer des Gemeinsamen Unternehmens funktional und so weit wie möglich physisch von allen auf nationaler oder regionaler Ebene von ihr betriebenen Rechensystemen getrennt sind. Die Aufnahmeeinrichtung sollte vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Verwaltungsrat“) im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung, die von unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, ausgewählt werden. Sobald eine Aufnahmeeinrichtung ausgewählt ist, sollte der beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das Aufnahmekonsortium in der Lage sein, andere beteiligte Staaten einzuladen, sich anzuschließen und einen Beitrag zur Finanzierung des in der ausgewählten Aufnahmeeinrichtung zu installierenden Spitzenklasse-Supercomputers oder Quantencomputers zu leisten. Der Beitritt weiterer beteiligter Staaten zu dem ausgewählten Aufnahmekonsortium sollte die Zugriffszeit der Union für die Supercomputer unberührt lassen. Die Beiträge der einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten zu dem Supercomputer oder Quantencomputer sollten in Zugriffszeitanteile für diesen Supercomputer oder Quantencomputer umgerechnet werden. Die beteiligten Staaten sollten untereinander vereinbaren, wie ihre Zugriffszeitanteile für den Supercomputer oder Quantencomputer aufgeteilt werden.
Das Gemeinsame Unternehmen sollte gemeinsam mit beteiligten Staaten die Mittelklasse-Supercomputer anschaffen. Mit dem Betrieb jedes Mittelklasse-Supercomputers…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Industrie-Supercomputer anzuschaffen. Mit dem Betrieb jedes…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Supercomputer oder Quantencomputer bleiben, bis diese abgeschrieben sind. Das Gemeinsame…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte einen nachfrageorientierten und nutzergetriebenen Rahmen für die Anschaffung integrierter, föderierter, sicherer und…
Der Beitrag der Union aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ sollte einen Teil der Anschaffungskosten von Spitzenklasse-Supercomputern, Quantencomputern,…
Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.