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Der Beitrag der Union aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ sollte einen Teil der Anschaffungskosten von Spitzenklasse-Supercomputern, Quantencomputern, Industrie-Supercomputern und Mittelklasse-Supercomputern decken, um sich mit dem Ziel des Gemeinsamen Unternehmens zu decken, die Ressourcen für die Ausstattung der Union mit erstklassigen Supercomputern und Quantencomputern zu bündeln. Die übrigen Kosten dieser Supercomputer und Quantencomputer sollten von den beteiligten Staaten oder den privaten Mitgliedern oder Konsortien privater Partner getragen werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für diese Supercomputer oder Quantencomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union zur Anschaffung dieser Supercomputer und Quantencomputer sein und 50 % der gesamten Zugriffszeit für diese Supercomputer oder Quantencomputer nicht übersteigen.
Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Industrie-Supercomputer anzuschaffen. Mit dem Betrieb jedes…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte gemeinsam mit beteiligten Staaten die Mittelklasse-Supercomputer anschaffen. Mit dem Betrieb jedes Mittelklasse-Supercomputers…
Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der…
Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Spitzenklasse-, Quanten- und KI-optimierten EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte einen nachfrageorientierten und nutzergetriebenen Rahmen für die Anschaffung integrierter, föderierter, sicherer und…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Spitzenklasse-Supercomputer und Quantencomputer sein. Mit dem Betrieb jedes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.