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Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Supercomputer oder Quantencomputer bleiben, bis diese abgeschrieben sind. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, sein Eigentum zur Stilllegung, Entsorgung oder anderweitigen Nutzung auf die Aufnahmeeinrichtung zu übertragen. Wird das Eigentum auf die Aufnahmeeinrichtung übertragen oder das Gemeinsame Unternehmen abgewickelt, so sollte die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers oder Quantencomputers erstatten.
Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung wird der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens nach…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Spitzenklasse-Supercomputer und Quantencomputer sein. Mit dem Betrieb jedes…
Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Industrie-Supercomputer anzuschaffen. Mit dem Betrieb jedes…
Das Gemeinsame Unternehmen sollte gemeinsam mit beteiligten Staaten die Mittelklasse-Supercomputer anschaffen. Mit dem Betrieb jedes Mittelklasse-Supercomputers…
Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.