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In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE, einschließlich atypischer Scrapie, festgelegt. Insbesondere sind in Kapitel B des genannten Anhangs die Maßnahmen festgelegt, die bei Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen anzuwenden sind. Mit der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission wurde Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert, dass alle Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie aufgehoben werden sollen; für betroffene Herden oder Bestände wurde jedoch eine zweijährige verstärkte Überwachung aufrechterhalten, um mehr wissenschaftliche Daten über atypische Scrapie zu erheben. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 wurden erhebliche Datenmengen erhoben. Die in Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Maßnahme, die nicht mit Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in Zusammenhang steht, sollte daher nun gestrichen werden.
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen zu…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission — im Einklang mit den Empfehlungen der wissenschaftlichen Stellungnahme…
Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der…
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines Ausbruchs von TSE bei Schafen und Ziegen durchgeführt…
Anhang VII Kapitel B der genannten Verordnung enthält die Maßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Falls bei Rindern, Schafen und Ziegen durchzuführen sind.…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für ein Überwachungssystem zur Verhütung von TSE, einschließlich der Überwachung von Schafen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.