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Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union. Diese Vorschriften unterscheiden sich je nach dem BSE-Status des Herkunftslandes oder -gebiets der Erzeugnisse sowie dem BSE-Status des Herkunftslandes oder -gebiets der Tiere, aus denen die Erzeugnisse gewonnen wurden. Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission festgelegt, in der die Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko und mit kontrolliertem BSE-Risiko aufgeführt sind und in der festgelegt ist, dass alle anderen Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko anzusehen sind.
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT A Erzeugnisse Für die folgenden…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden „TSE“) bei…
Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen den Anforderungen gemäß Teil D…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.