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Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.
Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 13 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.
Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen. Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für Echtzeitüberweisungen ein Entgelt erheben müsste, das niedriger wäre als dasjenige, welches bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die gleiche Echtzeitüberweisung erhoben würde. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Echtzeitüberweisung “ eine Echtzeitüberweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die auf Euro lautet und grenzüberschreitend ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des…
Nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Entgelte, die ein in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässiger…
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Nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro — einschließlich…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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