Art. 9 32021R1275
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.