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Dieser vorläufige RHG wird anhand der Überwachungsdaten überprüft, die der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 und danach bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorlegt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Situation regelmäßig neu zu bewerten und den RHG entsprechend den Fortschritten bei der Einführung eines besseren Reinigungsverfahrens gegebenenfalls schrittweise abzusenken. Bis zum 31. Dezember 2021 sollte der Kommission neben den Überwachungsdaten ein Bericht über die Ausarbeitung und Einführung von Reinigungsverfahren vorgelegt werden, der in den Folgejahren zu aktualisieren ist.
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der…
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre einen umfassenden Bericht über die Anwendung…
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2021 einen Bericht, in dem die Bestimmungen, die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser…
Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Berichte überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um…
Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte und anschließend erforderlichenfalls einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.