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Angesichts der Schlussfolgerungen der Behörde zum Risiko für die Verbraucher und eingedenk der Tatsache, dass die Werte so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar angesetzt werden sollten, sollte der RHG für Kartoffeln auf einen Wert von 0,4 mg/kg festgesetzt werden, der sich auf die gute Laborpraxis (GLP) stützt und dem 97,5. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Da die Behörde ferner den Schluss gezogen hat, dass die derzeitige Reinigungspraxis inadäquat ist, ist es angezeigt, den Lebensmittelunternehmern ausreichend Zeit einzuräumen, um ein neues Reinigungsverfahren auszuarbeiten und einzuführen.
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die von den Niederlanden empfohlenen RHG in Höhe von 0,3 mg/kg bzw. 0,4 mg/kg im…
Für Penflufen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Kartoffeln gestellt, dem Rückstandsuntersuchungen…
Für 1,4-Dimethylnaphthalin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß…
Für Flutolanil legte die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug…
Für Sulfosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.