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Um die durchgängige geordnete Abwicklung von bestehenden Verträgen zu ermöglichen, bei denen als Bezugsgrundlage ein weithin verwendeter Referenzwert herangezogen wird, dessen Einstellung negative Folgen haben könnte, die die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören, sollte für den Fall, dass solche Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU nicht nachverhandelt werden können, um bis zur Einstellung des Referenzwerts eine vertragliche Rückfallklausel vorzusehen, eine Rahmenregelung für die Einstellung oder die geordnete Abwickelung derartiger Referenzwerte festgelegt werden t. Diese Rahmenregelung sollte einen Mechanismus für die Umstellung solcher Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU auf einen bestimmten Ersatz für einen Referenzwert beinhalten. Bei dem Ersatz für einen Referenzwert sollte sichergestellt werden, dass es nicht zum Wegfall der Vertragsgrundlage kommt, was die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören könnte.
Es obliegt den Vertragsparteien, ihre vertragliche Vereinbarung zu analysieren, um festzustellen, in welchen Fällen eine vertragliche Rückfallklausel greifen…
Das Fehlen einer Rahmenregelung für die Einstellung oder geordnete Abwicklung eines Referenzwertes auf Unionsebene würde wahrscheinlich zu divergierenden…
Die gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts sollte auf Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU beschränkt sein, die vor dem…
Referenzwerte und ihre vertraglich vereinbarte Rückfallwerte könnten im Laufe der Zeit erheblich und unerwartet im Wert voneinander abweichen und in der Folge…
Verträge, bei denen es sich nicht um Finanzkontrakte im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt, oder Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des…
Referenzwerte können als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit langer Laufzeit dienen. In einigen Fällen dürfen diese Referenzwerte nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.