Erwägungsgrund 1 32021R0168
Zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen von Währungen, die nicht ohne Weiteres in Basiswährungen konvertierbar sind oder von Währungen, die Wechselkurskontrollen unterliegen, schließen Unternehmen in der Union Währungsderivatgeschäfte ohne Lieferung wie Termin- und Swapgeschäfte ab. Wenn keine Devisenkassakurs-Referenzwerte zur Berechnung der im Rahmen von Währungsderivatgeschäften fälligen Auszahlungen verfügbar sind, hätte dies für Unternehmen in der Union, die in aufstrebende Märkte exportieren oder auf diesen Märkten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten halten, negative Auswirkungen, woraus Risiken in Bezug auf Schwankungen der Währungen von Schwellenmärkten erwachsen. Nach Ablauf des in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Zeitraums am 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Übergangszeitraum“) dürfen Devisenkassakurs-Referenzwerte, die von einem Administrator, der in einem Drittsaat niedergelassen ist und bei dem es sich nicht um eine Zentralbank handelt, bereitgestellt werden, nicht mehr verwendet werden.