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In Anbetracht ihrer Auswirkungen auf Fangtätigkeiten im Jahr 2021 sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 angewendet werden. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die betreffenden Fangmöglichkeiten vom Vereinigten Königreich nicht genutzt wurden und für die betreffenden Mitgliedstaaten aufgestockt werden.
Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener…
Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen, die durch diese Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.