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Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2023 für die neu zugeteilten Fangmöglichkeiten für Makrele in der ICES-Division 3a, den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Divisionen 2a, 3b und 3c, der Division 3d und dem ICES-Untergebiet 4 und den norwegischen Gewässern der Divisionen 2a und 4a (in MAC/2A34-N) gelten, damit die Union ihre gesamte Makrelenquote nutzen kann. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt daher nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer)…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1.…
(2) Zusätzliche pm t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1.…
(3) Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Darf nur im Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N) (MAC/*6AN56) gefangen…
(2) Zusätzliche 33 437 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.