Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Seit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, dem 1. Januar 2006, war der Ausschluss als Übergangsmaßnahme mehrmals auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren ausgedehnt worden. Die letzte Verlängerung des Übergangszeitraums durch die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission galt bis zum 31. Dezember 2020. In den 15 Jahren des Übergangszeitraums wurden keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit festgestellt, die durch die im Rahmen dieser Verlängerung durchgeführten Tätigkeiten verursacht worden wären. Darüber hinaus hebt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ die Bedeutung kürzerer Lieferketten für die Stärkung der Resilienz regionaler und lokaler Lebensmittelsysteme hervor. Daher sollte die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren dauerhaft eingeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte entsprechend geändert werden.
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,
die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den…
von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung…
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung: „d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und…
Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreibt vor, unter welchen Bedingungen Fleisch von Tieren, die außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet wurden, zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.