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Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei jeder Sendung von Tieren und Waren amtliche Kontrollen durch, die unter anderem den Sofortmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind. Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft jedoch nicht die Sofortmaßnahmen der Kommission. Dieser Fehler ist zu berichtigen und auf Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 zu verweisen.
die Kommission erachtet es als erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 257 Absatz 1 sowie Artikel 258 1, 2 und 3…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, wie…
Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel und Futtermittel gemeinschaftlichen Ursprungs und…
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.…
Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.