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Im Sinne der Auslegung von Artikel 263 Absatz 4 AEUV durch den EuGH müssen Mitglieder der Öffentlichkeit nicht nachweisen, dass sie unmittelbar und individuell betroffen sind. Damit jedoch verhindert wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit das uneingeschränkte Recht haben, eine interne Überprüfung zu beantragen (Popularklage, „actio popularis“), was nach dem Übereinkommen von Århus nicht erforderlich ist, sollten sie nachweisen, dass sie im Vergleich zur allgemeinen Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, z. B. bei einer unmittelbaren Gefahr für ihre eigene Gesundheit oder Sicherheit oder einer sich aus dem behaupteten Verstoß gegen das Umweltrecht ergebenden Beeinträchtigung eines Rechts gemäß dem Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH .
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem…
Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren…
Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH müssen im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit‚ die eine interne…
Zum Nachweis eines ausreichenden öffentlichen Interesses sollten Mitglieder der Öffentlichkeit gemeinsam sowohl nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an…
Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit einbezogen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.