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Unbeschadet des Vorrechts des EuGHs, die Kosten aufzuteilen, dürfen Gerichtsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus nicht übermäßig teuer sein. Von daher sind die Organe und Einrichtungen der Union bestrebt, in derartigen Verfahren nur angemessene Kosten zu verursachen und dementsprechende Erstattungsanträge zu stellen.
Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und…
Abweichend von Absatz 1 kann das ersuchte Gericht die Erstattung von Gebühren oder Auslagen verlangen. Falls das ersuchte Gericht das verlangt, stellt das…
Folgender Artikel wird eingefügt: Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden (1) Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige…
Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser…
Die Organe und Einrichtungen der Union sollten bestrebt sein, die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 festgelegten Kriterien einheitlich anzuwenden,…
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.