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Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus sowie der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Rechtssache ACCC/C/2008/32 sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist.
Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und…
Die Union sollte nach Mitteln und Wegen suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im Einklang mit den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung der Union und…
Unter Berücksichtigung der vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2008/32 geäußerten Bedenken reichte die Kommission am 14. Oktober…
Die Union hat auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien ihre Bereitschaft geäußert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im…
Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu…
Am 17. März 2017 reichte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 seine Feststellungen zu dem Zugang zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.