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Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist der wichtigste Unzulässigkeitsgrund für Anträge auf interne Überprüfung von im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 der genannten Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher muss der Anwendungsbereich des in jener Verordnung festgelegten Verfahrens der internen Überprüfung auf Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung ausgeweitet werden.
Im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Mitglieder der Öffentlichkeit sollten unter den Bedingungen der gemäß dieser Verordnung…
Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um…
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte. Dagegen bezieht sich Artikel 9…
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH müssen im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit‚ die eine interne…
Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung…
Jede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.