Erwägungsgrund 11 32021R1756VERORDNUNG (EU) 2021/1756 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —
Erwägungsgrund 4 32021R0943VERORDNUNG (EU) 2021/943 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2021/24)
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Änderungen der Bezugnahmen ab demselben Datum wie dem der Aufhebung der…
Erwägungsgrund 5 32022R0839VERORDNUNG (EU) 2022/839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden (Text von Bedeutung für den EWR)
Mit der vorliegenden Verordnung werden Übergangsbestimmungen festgelegt, die ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6, also ab dem 28. Januar 2022,…
Erwägungsgrund 22 32021R0379VERORDNUNG (EU) 2021/379 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Verordnung (EU)…
Erwägungsgrund 18 32021R0770VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/770 DES RATES vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel
Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des…
Erwägungsgrund 6 32004R2104Die vorliegende Verordnung muss ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 639/2004.