Erwägungsgrund 18 32021R0770VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/770 DES RATES vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel
Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des…
Erwägungsgrund 12 32021R0768VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/768 DES RATES vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der…
Erwägungsgrund 4 32021R1795VERORDNUNG (EU) 2021/1795 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2021 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte die vorliegende Verordnung ab demselben…
Erwägungsgrund 8 32022D1921BESCHLUSS (EU) 2022/1921 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32)
Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung harmonisierter Regelungen sollte das Datum, ab dem die NZBen und die EZB den vorliegenden Beschluss befolgen…
Erwägungsgrund 11 32021R1756VERORDNUNG (EU) 2021/1756 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —
Art. 4 Abs. 3 32022D2071BESCHLUSS (EU) 2022/2071 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. Oktober 2022 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Kroatien (EZB/2022/36)
Wenn in diesem Beschluss keine spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und (EU) 2021/379…