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Ist ein Staat nicht in der Liste aufgeführt oder ist ein bestimmter Abfall oder ein bestimmtes Abfallgemisch für einen bestimmten Staat im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 nicht angegeben, bedeutet dies, dass der Staat keine schriftliche Bestätigung für diese Abfälle oder Abfallgemische ausgestellt oder keine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt hat, dass sie zur Verwertung aus der Union in diesen Staat ausgeführt werden können. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht nach Artikel 36 der genannten Verordnung verboten sind, in diese Länder und in Bezug auf diese Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. In den Fällen, in denen die Länder in Spalte a des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegeben haben, dass sie die Einfuhr aller unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle verbieten, aber keine spezifischen Informationen über ihre nationalen Kontrollverfahren in Bezug auf Kunststoffabfälle, die unter den Eintrag B3011 fallen, übermittelt haben, sollte das allgemeine Einfuhrverbot auch für Kunststoffabfälle des Eintrags B3011 gelten.
In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem…
Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr.…
Bestimmte Staaten haben keine schriftliche Bestätigung darüber erteilt, dass die Abfälle zur Verwertung in ihrem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden…
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Kommission aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr…
Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.