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Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen .
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Kommission aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr…
Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr.…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass…
Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.