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Für vor dem 14. Mai 2022 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt in Bezug auf Amisulbrom in und auf allen Erzeugnissen, Flubendiamid in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Kopfkohle und Kopfsalate, Meptyldinocap in und auf allen Erzeugnissen, Metaflumizon in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Broccoli und Kraussalate/Breitblättrige Endivien, sowie Propineb in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 16. Mai 2022 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Imidacloprid…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 28.…
Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl und…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Flupyradifuron in Traubenblättern…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 16.…
Für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2016 rechtmäßig hergestellt wurden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.