Erwägungsgrund 3 32021R1873
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates wurde — als einzige und ausschließliche Form gemeinschaftsrechtlicher gewerblicher Schutzrechte für Pflanzensorten — ein gemeinschaftliches Sortenschutzsystem geschaffen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung dauert der gemeinschaftliche Sortenschutz bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben und Baumarten des dreißigsten, auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.