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Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Referenzmetadaten insbesondere in Bezug auf:
die Datenquellen und deren Erfassungsbereich;
die angewandten Erstellungsmethoden;
Angaben zu den Merkmalen der nationalen Gesundheitsausgaben und der spezifischen Finanzierung der Mitgliedstaaten sowie Abweichungen von den Definitionen in Anhang I;
Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, wenn sie die Grundlage für die Gesundheitsausgaben und deren Finanzierung bilden;
Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I genannten statistischen Konzepte.
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende;
die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, die Methoden ihrer Analyse und
zusätzliche Informationen, die im Rahmen der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften oder Gepflogenheiten relevant sind.
Erhebungen,
Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum
Folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.