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Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten auf der in Anhang II angegebenen Aggregationsebene.
Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Referenzmetadaten zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Datenquellen, deren Reichweite und die verwendeten Erstellungsmethoden, Informationen über die spezifischen Merkmale der Kosten und Finanzierung der nationalen Gesundheitsversorgung, die von den in Anhang I festgelegten Begriffsbestimmungen abweichen, Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, sofern diese die Grundlage für die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung bilden, sowie Informationen über etwaige Änderungen der genannten statistischen Konzepte.
Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten zu den in Anhang II aufgeführten Themen.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Metadaten über die Themen gemäß Anhang II vor.
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten gemäß den Anhängen I und II.
Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten…
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.