Erwägungsgrund 4 32021R1916
Am 24. Februar 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure (FL-Nr. 16.130) und eines seiner Salze, nämlich sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, als Aromastoffe in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Dem Antrag zufolge sind nur dieser Stoff und sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, nicht aber andere Salze dieses Stoffs dazu bestimmt, Lebensmitteln als Aromen zugesetzt zu werden. Die Kommission meldete den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte um ein Gutachten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.