Erwägungsgrund 6 32021R1916
Angesichts des Gutachtens der Behörde ist es angezeigt, die Verwendung des Stoffs FL-Nr. 16.130 und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes als Aromastoffe unter den festgelegten Verwendungsbedingungen zuzulassen, da ihre Verwendung unter diesen Bedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Da nur das Hemisulfat-Monohydrat-Salz des betreffenden Stoffs ebenfalls dazu bestimmt ist, Lebensmitteln als Aromastoff zugesetzt zu werden, sollte aus Gründen der Klarheit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Anhang I Teil A Abschnitt 2 Anmerkung 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 für diesen Stoff nicht gilt.