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Angesichts des Gutachtens der Behörde ist es angezeigt, die Verwendung des Stoffs FL-Nr. 16.130 und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes als Aromastoffe unter den festgelegten Verwendungsbedingungen zuzulassen, da ihre Verwendung unter diesen Bedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Da nur das Hemisulfat-Monohydrat-Salz des betreffenden Stoffs ebenfalls dazu bestimmt ist, Lebensmitteln als Aromastoff zugesetzt zu werden, sollte aus Gründen der Klarheit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Anhang I Teil A Abschnitt 2 Anmerkung 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 für diesen Stoff nicht gilt.
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 30. November 2016 die Sicherheit des Stoffs und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes unter der FL-Nr. 16.130 bewertet. Sie…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.127 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Am 24. Februar 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem…
Mit der Unionsliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.