Erwägungsgrund 1 32021R1986
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, mit der der Beschluss 2012/642/GASP umgesetzt wird, sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen.