Erwägungsgrund 8 32021R2048
Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.