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Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten: Spanien 4 150 Tonnen Italien 600 Tonnen Portugal 250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 18 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht: Spanien 6 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als vier Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht: Spanien Senegalesischer Seehecht 3 500 Tonnen Kalmare 1 450 Tonnen Tintenfische 600 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen: Spanien 3 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (14 000 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien 17 Jahreslizenzen Frankreich 12 Jahreslizenzen
Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7 000 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien 14 Jahreslizenzen Frankreich 1 Jahreslizenz
Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge: Deutschland 13 038,4 Tonnen Frankreich 2 714,6 Tonnen Lettland 55 966,6 Tonnen Litauen 59 837,6 Tonnen Niederlande 64 976,1 Tonnen Polen 27 106,6 Tonnen Irland 8 860,1 Tonnen Während der Anwendungsdauer des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland 4 Frankreich 2 Lettland 20 Litauen 22 Niederlande 16 Polen 8 Irland 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Kategorie 7 — Pelagische Trawler ohne Froster Irland 15 000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem für jene Kategorie geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als zwei Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer…
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht Spanien 6 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr…
Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der…
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2192 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem…
Die Fangmöglichkeiten, die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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