VERORDNUNG (EU) 2019/1919 DES RATES vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 der Rates angenommen wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.
Erwägungsgrund 1 32019R1919
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