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Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
fünf Vertretern der 6G-IA.
Unbeschadet des Artikels 42 legen die Vertreter der privaten Mitglieder dem Verwaltungsrat umgehend ihre Beteiligung an beruflichen Tätigkeiten mit Unternehmen, die nicht in der Union niedergelassen sind, oder mit Einrichtungen, die nicht von juristischen Personen oder Rechtsträgern mit Sitz in der Union kontrolliert werden, offen. In diesem Fall können die Vertreter der Union beschließen, das betreffende Mitglied zu ersuchen, einen anderen Vertreter zu benennen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.