Art. 123 32021R2085Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
Art. 81 Abs. 1 32021R2085Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Abstimmung nach Artikel 16 Absatz 3 verfügt der Industrieverband über 43 % der Stimmrechte und der Forschungsverband über…
Art. 93 Abs. 2 32021R2085Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
Art. 65 Abs. 1 32021R2085Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
Art. 16 Abs. 3 32021R2085Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, verfügt die Union über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die Stimmrechte der…