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Gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen sollten die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so hoch sind, dass sie den Anreiz, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben, ernsthaft gefährden würden. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als der Union 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten betragen, und die Beiträge von KMU sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Masse an Mitgliedern erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als der Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten einen jährlichen Finanzbeitrag zu den…
Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Mittel des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), deckt die Verwaltungs- und…
Entscheidung über die Aufteilung der Verwaltungskosten auf die anderen Mitglieder als die Union, wenn diese Mitglieder keine Einigung gemäß Artikel 28 Absatz 2…
Finanzbeiträge der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten, die jährlich zu gleichen Teilen zwischen der Union und den…
Um eine breite Basis von Interessenträgern zur Erreichung der Ziele der Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste zu schaffen, wurde die 6G Smart…
Der Beitrag der Union sollte die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens decken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.