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Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden können, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.
Die Verordnung über „Horizont Europa“ gilt für die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen. Jedes gemeinsame…
Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten von gemeinsamen Unternehmen sollten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ über „Horizont…
Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden. Nach der…
Um die kohärente Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen Unternehmen für Kohärenz mit…
Die Umsetzung der gemeinsamen Unternehmen sollte auf den Kriterien beruhen, die in der Verordnung über „Horizont Europa“ für institutionalisierte europäische…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage von „Horizont Europa“ gegründet wurden, unterstützt werden. Solche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.