Erwägungsgrund 24 32021R2085
Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die Partner den Nachweis für ihre langfristige Verpflichtung, unter anderem in Form eines Mindestanteils öffentlicher oder privater Investitionen, erbringen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in den Mitgliedstaaten, mit „Horizont Europa“ assoziierte Länder oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen offener und transparenter Verfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei insbesondere den neuen technologischen Entwicklungen oder der Assoziierung weiterer Länder mit „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist.