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Um ein angemessenes Einkommen und eine widerstandsfähige Landwirtschaft in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Landwirten in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren dürfen. Für Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen oder anderen spezifischen Benachteiligungen sollte die Ausweisung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 weiter gelten.
Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden aktiven Landwirten für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.
Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß…
Um den effizienten Einsatz der Unionsmittel und die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen…
Zahlungen an Landwirte in Berggebieten oder anderen Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, sollten durch die…
Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer…
Um dahingehend Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass die Unterstützung für eine landwirtschaftliche Fläche gewährt wird, die dem Landwirt zur Verfügung steht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.