Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so ergreift dieser Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung des Euro im Vergleich zur Verwendung der Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die in Absatz 1 genannten geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Diese Maßnahmen dürfen erst wirksam werden, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Zustimmung hierzu mitgeteilt hat.
Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben,…
Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben,…
Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen,…
Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, Zahlungen für Ausgaben, die sich aus den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.