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Die Maßnahmen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des EGFL und des ELER im Hinblick auf die Berechnung der finanziellen Obergrenzen berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Diese Maßnahmen sollten daher auf den im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die die Einführung neuer Eigenmittel festgelegten Finanzausstattungen beruhen.
Die Maßnahmen zur Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung der Fonds berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der…
Mit diesem Beschluss wird eine Finanzausstattung für die Assoziation der ÜLG mit der Union festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen…
Der MFR 2021 bis 2027 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und…
Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für…
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.