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Die Maßnahmen zur Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung der Fonds berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie sollte sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 19. November 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzt wurden.
Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug…
Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen…
In dieser Verordnung sowie inder Richtlinie 2014/59/EU sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.