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Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Klausel zu höherer Gewalt zu vereinheitlichen, sollte diese Verordnung, soweit angemessen, Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände, die von den zuständigen nationalen Behörden anzuerkennen sind, vorsehen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten auf Einzelfallbasis auf der Grundlage entsprechender Nachweise über Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden.
Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende…
In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle…
Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer…
Um für Kohärenz zwischen den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und der harmonisierten Anwendung der Bestimmung über höhere Gewalt durch die Mitgliedstaaten zu…
Darüber hinaus sollte diese Verordnung Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vorsehen, wie im Falle eines…
Sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, prüft die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage des betroffenen ÜNB, ob ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.