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Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union sollten die Grenzwerte der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen, die in Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, aktualisiert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die gesenkten Grenzwerte rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt: Der Rat legt gemäß Artikel 43…
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ist die Menge der insgesamt in der Union erzeugten Rohmilch…
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates…
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen zur Förderung der Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse…
Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.